Reisebedingungen der Firma abenteuerreich Erlebnistouren

 

 

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma abenteuerreich Erlebnistouren, Inhaber Jan-Thomas Reich, Lindenstr. 57/1, 73650 Winterbach, nachfolgend „ARE“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

 

1.     Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden

1.1. Diese Reisebedingungen gelten, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sowohl für Pauschalangebote als auch für alleinstehende Reiseleistungen, insbesondere alleinstehende Campervermietungsleistungen von ARE. Einzelleistungen werden nach Maßgabe dieser Reisebedingungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts in entsprechender Anwendung angeboten. Soweit der Kunde durch die Anwendung des Pauschalreiserechts und dieser Reisebedingungen rechtlich benachteiligt werden sollte, gelten die jeweils einschlägigen allgemeingesetzlichen Bestimmungen.

  • Jede nachstehende Bezugnahme auf die Begriffe „Reise“ und „Pauschalreise“ erfasst daher sowohl Pauschalreisevertragsleistungen als auch Einzelleistungen.

1.3. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von ARE und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ARE für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von ARE nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von ARE zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von ARE herausgegeben werden, sind für ARE und die Leistungspflicht von ARE nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von ARE gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ARE vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ARE vor, an das ARE für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ARE bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ARE die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von ARE gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde ARE den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch ARE zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ARE dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.5. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von ARE erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von ARE im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde ARE den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. ARE ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von ARE beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. ARE wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.6. ARE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a und § 651c BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.     Bezahlung

2.1. ARE und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Bei Zahlungen auf Einzelleistungen besteht seitens ARE keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ARE zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist ARE berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3.     Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ARE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ARE vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. ARE ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ARE gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ARE gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber ARE den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ARE für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.     Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ARE unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert ARE den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ARE eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ARE zu vertreten ist. ARE kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. ARE hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Grundsätzlich gilt bei Pauschalreisen:

n bis zum 60. Tag vor Reiseantritt          10 %

 vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt    20 %

vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt    30 %

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt    50 %

vom 14. bis   7. Tag vor Reiseantritt    75 %

vom   6. bis 2. Tag vor Reiseantritt         80 %

n ab dem Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise                                 90 % des Reisepreises;

b) Bei Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Campmobilen bestehen gilt:

n bis zum 50. Tag vor Übernahme          10 %

n vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme    50 %

n ab dem 14. Tag vor Übernahme          80 %

n am Tag der Übernahme oder bei Nichtabnahme des Campmobils

90 % des vereinbarten Preises;

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ARE nachzuweisen, dass ARE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ARE geforderte Entschädigungspauschale.

4.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit ARE nachweist, dass ARE wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.3. In diesem Fall ist ARE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

4.6. Ist ARE infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ARE durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie ARE 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5.     Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ARE keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ARE bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 4 € 26,– pro betroffenen Reisenden.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.     Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung ARE bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. ARE wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

7.     Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. ARE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ARE beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) ARE hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) ARE ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von ARE später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend.

8.     Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. ARE kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ARE nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ARE beruht.

8.2. Kündigt ARE, so behält ARE den Anspruch auf den Reisepreis; ARE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ARE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.     Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat ARE oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von ARE mitgeteilten Frist erhält.

  • Bei Einzelleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Campmobilen bestehen, finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 9.3 b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 9.3 a), c) und d) sowie 9.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.

9.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit ARE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ARE vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ARE vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ARE unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ARE zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ARE bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von ARE ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.4. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde ARE zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ARE verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ARE können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ARE, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10.   Besondere Regelungen im Hinblick auf alpine Gefahren und Herausforderungen

10.1. Die Touren erfolgen unter Leitung eines staatlich geprüften Guides oder ähnlich qualifizierten Reiseleiters. Die Reisen erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.

10.2. Es bleibt dem staatlich geprüften Guide oder ähnlich qualifizierten Reiseleiter vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der ARE obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.

10.3. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen alpiner Gefahren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Extreme Wetterverhältnisse, Lawinengefahr oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Teilnehmers.

11.   Besondere Regelungen für Campmobile: Fahrzeugübernahme durch den Kunden und Voraussetzungen zur Überlassung von Fahrzeugen

11.1. Das Mindestalter des Kunden und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Kunden als auch Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr (für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre) in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B sein. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann auf der Webseite https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html eingesehen werden.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeugs Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. Kunden, die keinen EU-Führerschein oder keine schweizerische Fahrerlaubnis besitzen, haben ihre Fahrerlaubnis durch einen Internationalen Führerschein nachzuweisen, wenn ARE sie dazu auffordert.

11.3. Das Fahrzeug darf nur vom Kunden und den bei Abschluss des Vertrags angegebenen Fahrern gefahren werden.

11.4. Der Kunde wird sich bei Fahrzeugübernahme vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugen (Gegenzeichnung des Übergabeprotokolls). Beanstandungen des Fahrzeugs hat der Kunde unverzüglich zu melden. Öl- und Wasserstand wird der Kunde ebenso kontrollieren wie den Reifendruck.

11.5. Der Kunde erhält das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Er muss das Fahrzeug mit einem vollen Kraftstofftank zurückgeben. Andernfalls füllt ARE den Tank und stellt dem Kunden die Kosten in Rechnung.

11.6. Der Kunde hat spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs eine Kaution für eventuelle Schäden zu leisten, deren Höhe einheitlich 1500,- € je Fahrzeug beträgt.

12.   Besondere Regelungen für Campmobile: Besondere Obliegenheiten des Kunden beim Führen sowie bei der Nutzung überlassener Fahrzeuge

12.1. Die Kunden und sonstige Fahrer sind verpflichtet, sich bei Fahrten auf öffentlichen Verkehrswegen an alle Verkehrsregeln, insbesondere die Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu halten.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich, schonend und entsprechend der Einweisung und der Betriebsanleitung zu behandeln. Beim Abstellen ist das Fahrzeug jederzeit ordnungsgemäß zu verschließen.

12.3. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung von ARE. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht gestattet.

12.4. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden.

13.   Besondere Regelungen für Campmobile: Anzeigepflichten des Kunden bei Unfall, Diebstahl und Schäden an überlassenen Fahrzeugen

13.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Kunde unverzüglich ARE und die Polizei zu verständigen.

13.2. Bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nur gering beschädigt wurde und auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

13.3. Zu diesem Zweck soll der dem Kunden ausgehändigte Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.

13.4. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten.

13.5. Der Kunde darf keine Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben, mit denen er die Schuld an einem Unfall oder einen Schaden anerkennt. Bei Fragen in diesem Zusammenhang kann sich der Kunde an ARE wenden.

13.6. ARE weist darauf hin, dass die Fahrzeuge mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sind.

14.   Besondere Regelungen für Campmobile: Kfz-Versicherung

  • Soweit nicht ausdrücklich von ARE in der Buchungsbestätigung abweichend mitgeteilt, sind die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge mit einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1500,- € je Fahrzeug versichert. Die Vollkaskoversicherung enthält die Reduzierung der Haftung des Kunden für Schäden am Fahrzeug und für den Verlust des Fahrzeugs auf den vorgenannten Selbstbehalt. Die Versicherungsbedingungen der Vollkaskoversicherung können jederzeit bei ARE auch vor Vertragsschluss angefordert werden.
  • Die Haftungsreduzierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung auf die Selbstbeteiligung gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vom Fahrer des Fahrzeugs vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, kann ARE die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
  • Die vertragliche Haftungsreduzierung gilt nur für die vereinbarte Nutzungsdauer. Sie gilt zudem nicht, wenn das Fahrzeug von einem nicht als Fahrer eingetragenen Dritten gefahren wird. Sie gilt zudem nur für die Fahrzeugführung in den vertraglich vereinbarten Gebieten.

15.   Besondere Regelungen für Campmobile: Haftung des Kunden

  • Der Kunde haftet für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs.

15.2. Der Kunde haftet unbeschränkt für von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

15.3. Der Kunde stellt ARE von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen in Folge von Verstößen des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen von ARE erheben. Dies gilt nicht, wenn derartige Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten nachweislich anlässlich der Nutzung des Fahrzeugs durch einen unbefugten Dritten im Rahmen eines Diebstahls, eines unbefugten Gebrauchs desselben oder eines vergleichbaren Straftatbestands erfolgt ist.

16.   Beschränkung der Haftung

16.1. Die vertragliche Haftung von ARE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

16.2. ARE haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ARE sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

16.3. ARE haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ARE ursächlich geworden ist.

17.   Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

17.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ARE geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

17.2. Bei Einzelleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Campmobilen bestehen, gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.

18.   Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

18.1. ARE informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

18.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ARE verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ARE weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ARE den Kunden informieren.

18.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ARE den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

18.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ARE oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von ARE einzusehen.

19.   Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

19.1. ARE wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

19.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ARE nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

19.3. ARE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ARE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ARE eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

20.   Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

  • Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
  • Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

21.   Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

21.1. ARE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ARE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für ARE verpflichtend würde, informiert ARE die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ARE weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

21.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ARE die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können ARE ausschließlich am Sitz von ARE verklagen.

21.3. Für Klagen von ARE gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ARE vereinbart.

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